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Die Aktion SOS LEBEN ist eine Initiative der Deutschen Vereinigung für eine Christliche Kultur (DVCK) e.V. aus Frankfurt am Main.
Die Aktion SOS LEBEN wurde im Dezember 1990 gestartet, als im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands, die Diskussion zur Neuregelung des § 218 begann. Durch regelmäßige Briefaktionen werden die Bundesbürger aufgerufen ihren Einfluß als Wähler bei den Politikern geltend zu machen, um eine Liberalisierung und Legalisierung der von Papst Johannes Paul II. bezeichneten Kultur des Todes zu verhindern. SOS LEBEN hat dazu beigetragen, daß es eine breite öffentliche Diskussion zum politischen und gesetzlichen Regelungsverfahren gegeben hat. Unsere Aktion reiht sich als eine unter vielen in der gesamten Lebensrechtsbewegung Deutschlands ein. In Themen, die von politischen Entscheidungen abhängen, gilt es vielmehr die öffentliche Meinung durch Öffentlichkeitsarbeit zu mobilisieren, denn diese hat den entscheidenden Einfluß auf die politische Diskussion. Wenn aber die Basis aus Trägheit oder Gleichgültigkeit nicht reagiert, haben Politiker ein leichtes Spiel, die christlichen Werte abzubauen.
Die Aktion SOS LEBEN gibt in unregelmäßigen Abständen das Informationsblatt „Berichte, Kommentare, Initiativen“ heraus. Ansonsten gelegentliche Informationsbroschüren.
Im Rahmen der Aktion SOS LEBEN wurde auch ein Hilfefond für Schwangere und Mütter in Not eingerichtet.
IMPRESSUM
DVCK e.V. - SOS LEBEN Emil-von-Behring-Str. 43 D-60439 Frankfurt am Main
Telefon: +49/ 69/ 957805-0
Fax: +49/ 69/ 957805-29
Email: info@dvck.de
Bankverbindung: Kontonummer: 616 499-602 Baknleitzahl: 500 100 60 Bank: Postbank Frankfurt
Vorsitzender: Benno Hofschulte
VR 8164 Amtsgericht Frankfurt am Main
WICHTIGER HINWEIS: DVCK e.V. ist ein überparteilicher Verein, der sich unter anderem gegen die Legalisierung der Abtreibung und für das Recht auf Leben und gegen die Zersetzung der moralischen Werte in Familie und Gesellschaft einsetzt. Weil wir uns öffentlich für diese Ziele einsetzen und auch auf politische Gremien Einfluß nehmen, können die Spenden nicht steuermindernd geltend gemacht werden (§§ 51-68 AO BG BI I S. 613, ber. 1977 I S. 269).
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